Geltung der besonderen Verkaufsbedingungen
Diese besonderen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, bei denen wir Waren an unseren Vertragspartner veräußern, zusätzlich zu den unter AGBs. aufgeführten allgemeinen Regelungen.
II. Preise
1. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Mehrwertsteuer, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3. Ändern sich später als zwei Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen derartige Kosten neu, sind wir entsprechend dem Umfang dieser Kosten berechtigt, den ursprünglich vereinbarten Preis zu ändern.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlungen erfolgen ohne Skontoabzug. Sie müssen so rechtzeitig erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können; bei einer Banküberweisung muss der Betrag daher am Fälligkeitstag auf unserem Konto gutgebucht sein. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt unser Vertragspartner.
2. a) Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber an.
b) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3. Bei Zahlungsverzug unseres Vertragspartners berechnen wir Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns jedoch vor.
4. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig, wenn sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, oder uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir auch berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers zu verlangen. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwenden.
5. In den unter Ziffer C. IV. 4. genannten Fällen können wir die Einziehungsermächtigung gem. Ziffer C. VII. 6., widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
6. Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer – gleich aus welchem Grund – gegen uns zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen vereinbart worden sind. Sind die Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten fällig, werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
7. Die in Ziffer C. IV. 4. und 5. genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
IV. Lieferfristen und –termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
3. Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist.
5. Ein Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit oder Verzug kann der Käufer nur soweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.
6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege. Wir werden ein Ereignis höherer Gewalt anzeigen. Acht Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Ereignis noch andauert.
V. Teillieferung und fortlaufende Auslieferung
1. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen sind zulässig.
2. Bei Vertragsabschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu dem bei dem Abruf bzw. bei der Lieferung gültigen Preis berechnen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die bearbeitete oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer C. VII. 1.
3. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer C. VII. 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern C. VII. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer C. VII. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile.
6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer C. IV. 4 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VII. Güten, Maße und Gewichte
1. Güten und Maße bestimmen sich nach den geltenden DIN/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen oder ähnliches sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VIII. Versand
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Wege oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- oder Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
IX. Gefahrübergang und Erfüllungsort
1. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, auf den Käufer über.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager.
X. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen:
1. Die Ware ist mangelfrei, wenn sie von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht. Die Mangelfreiheit bemisst sich ausschließlich nach der Beschaffenheitsvereinbarung. Eine Haftung für einen bestimmten oder gewöhnlichen Verwendungszweck wird nur übernommen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. a) Die Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
b) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn Werktagen erfolgt; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Offensichtlich Mängel müssen – unabhängig von den vorgenannten Untersuchungs- und Rügepflichten – innerhalb von zehn Werktagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich angezeigt werden, wobei auch insoweit die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Bei verseckten Mängeln beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels.
c) Versäumt der Käufer die ordnungs- und fristgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, bestehen in Bezug auf den betroffenen Mangel keine Mängelrechte.
3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. so genanntes Ila-Material -, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise bei deklassiertem Material zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
5. Das Nacherfüllungswahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) steht uns zu. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transportkosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
6. Ansprüche aus Schadens- oder Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe von Ziffer XII.
7. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
8. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht nachgekommen ist.
XI. Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wir haften für Schadensersatz nur gem. Ziffer A. VIII. 3 bis 5. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Sämtliche Ansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Satz 1 gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB. Satz 1 gilt weiterhin nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Arglist, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie des Produkthaftungsgesetzes. Die Nacherfüllung führt nicht zum Neubeginn der Verjährung.