3. Name und Anschrift des Datenschutzbeauftragten
Diese Besonderen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, bei denen wir Waren von unserem Vertragspartner beziehen bzw. erwerben, zusätzlich zu den unter A. aufgeführten allgemeinen Regelungen.
II. Termine, Verzug und Vertragsstrafe
1. Die in der Bestellung angegeben Termine sind für unseren Vertragspartner bindend. Überschreitet er die Termine, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug.
2. Wenn unser Vertragspartner erkennt, dass er Termine nicht einhalten kann, wird er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Unsere Rechte wegen Verzugs bleiben hiervon unberührt.
3. Etwaige notwendige Mitwirkungshandlungen unsererseits (etwa von uns zur Verfügung zu stellende Unterlagen) sind von unserem Vertragspartner rechtzeitig schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist anzufordern, um Terminverzögerungen zu vermeiden.
4. Gerät unser Vertragspartner mit der Lieferung oder Leistungserbringung in Verzug, hat er für jeden Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des Nettokaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettogesamtpreises zu zahlen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Fälligkeit unserer Zahlung geltend gemacht werden. Gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt; eine eventuell verfallene Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Ansprüche angerechnet. Nehmen wir die verspätete Lieferung oder Leistung an, behalten wir uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe vor; etwas anderes gilt nur bei einer ausdrücklichen und schriftlichen anderslautenden Erklärung.
5. Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Unser Vertragspartner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, kann er nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine von ihm herzustellende, unvertretbare Sache, stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
III. Preise, Rechnung und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der im Vertrag bzw. in der Bestellung festgelegte Preis ein Festpreis zzgl. Mehrwertsteuer. Hiermit sind sämtliche von unserem Vertragspartner nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen – einschließlich Nutzungsrechte, Nebenleistungen, Reisekosten, Spesen sowie sonstige Kosten und Aufwendungen – abgegolten.
2. Preisgleitklauseln unseres Vertragspartners erkennen wir nur an, wenn wir dies mit ihm ausdrücklich und schriftlich vereinbaren. § 677 BGB bleibt jedoch im Falle von Notmaßnahmen unberührt.
3. Rechnungen sind getrennt nach Bestellungen an die in der Bestellung genannte Rechnungsanschrift zu senden. Sie dürfen nicht einer Warensendung beigefügt werden. Bestellnummern sind in der Rechnung anzugeben und sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten etc.) sind beizufügen. Die geschuldete Umsatzsteuer ist separat auszuweisen
4. Zahlungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, netto 30 Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemäßen, den Vorgaben in Nr. 3 entsprechenden Rechnung und vollständiger Lieferung und Leistung.
5. Zahlen wir innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und vollständiger Lieferung und Leistung, gewährt unser Vertragspartner uns 3 % Skonto, es sei denn, etwas anderes wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Das gilt sowohl für die Schlussrechnung als auch für Teilrechnungen, sofern wir mit unserem Vertragspartner Teilleistungen bzw. –lieferungen und entsprechende Teilzahlungen vereinbart haben.
6. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist nicht der Zahlungseingang, sondern die Vornahme der Zahlungshandlung durch uns; bei einer Überweisung kommt es also auf die rechtzeitige Erteilung des Überweisungsauftrags an.
7. In der Bezahlung einer Rechnung liegen keine Abnahme und kein Anerkenntnis. Mit ihr ist kein Verlust von Mängelrechten verbunden.
Lieferung und Lagerung, Fracht und Verpackung, Gewichte und Mengen
1a.) Liefer- und Verpackungskosten trägt unser Vertragspartner.
1b.) Die Lieferung erfolgt DDP zum Bestimmungsort, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ist der Bestimmungsort nicht von uns angegeben und nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Isernhagen zu erfolgen.
1c.)Unser Vertragspartner trägt die uns entstehenden Mehrkosten, wenn er den Liefergegenstand an einem anderen Ort abliefert.
2. Unser Vertragspartner ist für den Transport und die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich und hat alle mit dem Transport im Zusammenhang stehenden national und international geltenden Vorschriften (z. B. Ein- und Ausfuhrgesetze, Durchführungsverordnungen) einzuhalten. Verpackungsmaterial und andere anfallende Abfälle sind auf unser Verlangen vom ihm zu entsorgen. Die Lagerung von Liefergegenständen auf unserem Gelände ist nur auf zugewiesenen Lagerplätzen zulässig.
3. Die Versandbereitschaft sowie der Zeitpunkt des Versandes und des Eintreffens am Bestimmungsort sind uns rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
4. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein mit unserer Bestellnummer beizufügen. Der Warenempfänger ist auszuweisen.
5. Bei Gewichts- oder Mengenabweichungen gilt das bei der Eingangskontrolle durch uns festgestellte Gewicht bzw. die durch uns festgestellte Menge, wenn nicht unser Vertragspartner nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht oder die von ihm berechnete Menge nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde.
V. Gefahrübergang und Erfüllungsort
1. Die Gefahr geht unabhängig von der Beförderungsart mit Eintreffen der Lieferung am Erfüllungsort auf uns über. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr erst mit der Abnahme über.
2. Der Bestimmungsort (Ziffer B. IV. 1b) ist der Erfüllungsort (Bringschuld).
VI. Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
1a.) Soweit nach § 377 HGB eine Obliegenheit zur Prüfung der Ware besteht, beschränkt sich diese auf eine Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf offensichtliche oder bei üblichem Gebrauch leicht erkennbare Mängel. Bei allen Waren, deren Beschaffenheit erst bei Ingebrauch- oder Inbetriebnahme festgestellt werden kann, beschränkt sich der Umfang der Prüfungsobliegenheit zunächst auf erkennbare äußere Mängel. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
1b.) Eine Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Werktagen erfolgt, gerechnet ab Ablieferung der Ware oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels.
1c.) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
2a.) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt in vollem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, von unserem Vertragspartner Nachbesserung oder Nachlieferung auf seine Kosten zu verlangen.
2b.) Die Mängelbeseitigung hat unter Berücksichtigung unserer betrieblichen Belange zu erfolgen.
2c.) Die Kosten der Mängelbeseitigung (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sowie Ausbau- und Einbaukosten innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Nachfrist hat unser Vertragspartner zu tragen. Letzteres gilt auch, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
3a.) Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung nicht möglich, erfolglos geblieben oder uns unzumutbar, bleibt unser Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung unberührt.
3b.) Kommt unser Vertragspartner trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht nach, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und seine Gefahr selbst zu treffen. Wir können entweder den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen und von unserem Vertragspartner die Kosten erstattet verlangen oder von unserem Vertragspartner einen Kostenvorschuss fordern.
3c.) Das Gleiche (b) gilt, wenn eine Fristsetzung wegen besonderer Dringlichkeit nicht möglich ist. Das ist der Fall, wenn eine Unterrichtung von Mangel und drohendem Schaden sowie selbst eine kurze Frist zur Abhilfe nicht mehr möglich ist.
4a.) Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein längerer Verjährungszeitraum ergibt.
4b.) Die Verjährung beginnt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs; wenn eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt sie mit der Abnahme.
4c.) Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist ab Zugang einer schriftlichen Mängelrüge bis zur Beseitigung des Mangels oder zur Verweigerung der Beseitigung des Mangels gehemmt.
4d.) Werden im Rahmen der Mängelbeseitigung Teile ersetzt oder repariert, beginnt die Verjährungsfrist mit der Ersetzung bzw. Reparatur erneut zu laufen.
VII. Sicherheiten
1. Bei sämtlichen Bestellungen mit einem Nettopreis von mehr als 25.000 EUR haben wir das Recht, zur Absicherung unserer Mängelhaftungsansprüche von der Schlussrechnung einen Betrag i. H. v. 5 % der Nettoschlussrechnungssumme einzubehalten.
2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder eines Kreditversicherers abzulösen, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Union zugelassen ist und einen Sitz in Deutschland hat. Auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit muss verzichtet werden, wobei die Geltendmachung der Einrede der Aufrechenbarkeit für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zugelassen sein darf. Das Recht des Bürgen zur Befreiung von der Bürgschaftsschuld durch Hinterlegung muss ausgeschlossen sein.
Stand 01/2015